Der BdZ vertritt die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen gegenüber der Politik
Grundsätzlich
Zigarren/Zigarillos nehmen in der Tabakregulierung als Genuss- und Kulturgut eine Sonderstellung ein. Die Tatsache, dass die Produkte nachweislich nicht von Jugendlichen geraucht werden, keine Einstiegsprodukte darstellen und meist von männlichen Konsumenten und auch nur gelegentlich geraucht werden führt dazu, dass Zigarren und Zigarillos in der Tabakregulierung einige Ausnahmen haben. Diese Ausnahmen haben nicht dazu geführt, dass die Absatzmengen gestiegen sind bzw. eine Substitution zu Lasten von anderen Tabakprodukten stattgefunden hat.
Jugenschutz
Der Bundesverband der Zigarrenindustrie unterstützt den Jugendschutz als Grundlage für die Tabakregulierung vollumfänglich – Tabakprodukte gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen. In diesem Zusammenhang kann aber auch eindeutig festgestellt werden, dass Zigarren und Zigarillos nicht von Jugendlichen konsumiert werden. Sowohl der letzte aber auch frühere EU-Eurobarometer zum Rauchverhalten, wie auch der Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes belegen, dass es sich bei Konsumenten von Zigarren und Zigarillos nicht um Jugendliche handelt, sondern meist eindeutig um Erwachsene weit über 30 Jahre.
Nichtraucherschutz
Der Bundesverband unterstützt sinnvolle und vor allem praktikable Regelungen des Nichtraucherschutzes. Hierbei sollte natürlich in erster Linie die Unversehrtheit des Nichtrauchers im Vordergrund stehen. Allerdings ist der BdZ auch der Überzeugung, dass es hier Lösungen gibt, die auch die Wünsche der Zigarrenraucher berücksichtigt. Restriktive Verbote wie in Bayern oder NRW werden abgelehnt, denn es ist nicht einzusehen, warum ein Genuss von Tabakprodukten in einem abgetrennten Raum nicht möglich sein soll. Wir sind der Überzeugung, dass statt zu restriktiver Regelungen ein gesellschaftlicher Konsens im gemeinsamen Einvernehmen gefunden werden kann.
Tabaksteuer
Die Tabaksteuer wird auf EU-Ebene durch die Tabaksteuerrichtinie und auf deutscher Ebene durch das Tabaksteuergesetz bzw. die Tabaksteuerverordnung geregelt. Der BdZ unterstützt die grundsätzliche Konstruktion dieses Regelwerkes solange hier die Besonderheiten der einzelnen Tabakprodukte berücksichtigt werden. Hierbei muss besonders das fiskalpolitische Konzept der Belastbarkeit eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang muss auf die arbeitsintensive Herstellung von Zigarren und Zigarillos hingewiesen werden, denn selbst bei einer maschinellen Herstellung liegt die Zahl bei durchschnittlich ca. 70 Stück die Minute im Vergleich von 20.000 Stück bei der Zigarettenindustrie um ein Vielfaches niedriger.
Auch sollte die Tabaksteuer neben den gesundheitspolitischen und auch fiskalpolitischen Zielen die wirtschaftliche Belastbarkeit der Unternehmen berücksichtigen. Fiskalpolitisch ist die Tabaksteuer aus Zigarren und Zigarillos zu vernachlässigen.
Produktregulierung
Die Produktregulierung ist auf europäischer Ebene durch die sogenannte Tabakproduktrichtlinie TPD2 geregelt. In Deutschland sind die Regelungen in dem Tabakerzeugnisgesetz bzw. Verordnung enthalten. Auch hier wird nach Tabakprodukten unterschieden und Zigarren und Zigarillos erfahren aufgrund ihrer Produkteigenschaften, der fehlenden Jugendschutzproblematik und den geringen Konsum einige Ausnahmen.
Warnhinweise
Der BdZ befürwortet, dass der Konsument über die Risiken des Konsums von Tabakprodukten informiert werden muss. Zigarren und Zigarillos haben, im Gegensatz zu Zigaretten und Feinschnitt, nur Textwarnhinweise und keine kombinierten Text-Bildwarnhinweise sogenannte Schockbilder. Der BdZ unterstützt dies eindeutig. Diese Sonderregelung hat nicht zu einer Erhöhung des Absatzes geführt. Der BdZ lehnt es ab, dass die Größe der Warnhinweise die Darstellung der Marke zu stark einschränkt, dies wird als ein zu starker Eingriff ins Markenrecht gewertet. Sogenannte Einheitspackungen werden ebenfalls abgelehnt, da dies nachweislich nicht zu einem Rückgang des Tabakkonsums geführt hat, sondern im Endeffekt nur zur Stärkung der Marken der Marktführer.
Zusatzstoffe/Aromen
Zusatzstoffe in Tabakprodukten sollten nur nach wissenschaftlichen Kriterien beurteilt werden. Ein reines Verbot nach dem Konzept der Unterbindung der Attraktivität ist willkürlich und wird abgelehnt.
Tabakwerbung
Selbstreden muss auch Tabakwerbung strengen Regulierungen unterliegen, hierbei sollte trotzdem der Grundsatz gelten, dass für ein legales Produkt auch geworben werden darf. Nach der Überzeugung des BdZ für Werbung nicht zu einem erhöhten Absatz, sondern nur zur Verschiebung von Marktanteilen innerhalb eines Segmentes, so wie es in der Marktwirtschaft üblich ist. Auch hier führen Verbote nur zur Stärkung der Marktführer.
Rückverfolgbarkeit
Zigarren/Zigarillos müssen bis zum 20. Mai 2024 die Regelungen zur Rückverfolgbarkeit – auch Track & Trace genannt – umsetzen. Der BdZ lehnt diese Verpflichtungen für Zigarren und Zigarillos ab. Das Ziel dieser Regelung ist die Unterbindung von Tabakschmuggel, da bei Zigarren und Zigarillos nachweislich kein nennenswerter Tabakschmuggel vorliegt, ist eine solche Maßnahme unverhältnismäßig, denn es belastet die Unternehmen wirtschaftlich und finanziell extrem, ohne dem Ziel der Bekämpfung des Tabakschmuggels zu dienen.
Harmreduction
In letzter Zeit werden von einigen internationalen Zigarettenkonzernen das Thema Harmreduction als Lösung für die Transformation Tabakkonsums gesehen. Der BdZ kann sich vorstellen, dass dies für die Substituierung der Zigaretten durchaus Sinn machen kann. Die Situation bei Zigarren und Zigarillos ist jedoch eine ganz andere, denn hier liegt keine Sucht vor; es handelt sich um reine Genussgüter. In diesem Sinne sieht der BdZ im eigentlichen Genuss von Zigarren und Zigarillos die wirkliche Harmreduction, denn wie schon Paracelus gesagt hat „in der Dosis liegt das Gift“.